Das Revier

Sandgrube und Koblacher Kanal Mäder Revier 84/41:

BESTIMMUNGEN

Diese Bestimmungen gelten für die Sandgrube sowie den Koblacher Kanal.

  1. Alle Fangergebnisse sind sofort in die Fangstatistik bzw. Tageskarte einzutragen.
  2. Die Fischerkarten (Jahres- oder Tageskarte) und die gefangenen Fische sind dem Kontrollorgan auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. Tageskarten sind nur mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.
  4. Das Fischen ist mit einer Rute mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt.
  5. Zum Fliegenfischen dürfen Vorfächer mit maximal 2 Springern verwendet werden.
  6. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwillings- oder Drillingshaken ohne Widerhaken.
  7. Das Karpfen- und Störfischen ist nur mit Schonhaken und unter Verwendung eines Keschers mit einer Bügelspannweite von mind. einem Meter und einer Abhakmatte mit einem Rand (Cradle) gestattet. Stör muss zurückgesetzt werden.
  8. Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufstichtigen.
  9. Das Überlassen der Fischereigeräte an Unberechtigte ist untersagt.
  10. Das Anfüttern ist verboten.
  11. Wenn Fische, die weder Schonzeit noch Mindestmaß haben, gefangen werden, dürfen diese nicht wieder ins Gewässer zurückgesetzt werden.
  12. Fische, die mitgenommen werden, sind sofort zu töten. Das Hältern der gefangenen Fische ist nicht zulässig.
  13. Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Haken zu lösen (sollte ein sorgfältiges Lösen vom Haken nicht möglich sein, ist die Schnur auf Höhe des Mauls abzuschneiden) und unverzüglich zurückzusetzen.
  14. Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder Verwendung finden. Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigenverbrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten als Köderfische verwendet werden, für die Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind. Das Hältern von Köderfischen ist untersagt.
  15. Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht im Gewässer oder am Ufer zurückgelassen werden.
  16. Der Fischfang ist nur vom Ufer aus erlaubt.
  17. Tageskartenfischern ist das Fischen nur von 06:00 bis 21:00 gestattet.
  18. Campieren, Anlegen von Feuerstellen und das Betreten der Schongebiete ist im Landschaftsschutzgebiet Sandgrube verboten.
  19. Der SFV Mäder haftet nicht für jegliche Art von Schäden, die von den Mitgliedern oder Tageskartenfischern verursacht werden.
  20. Koblacher Kanal nur Einerschonhaken. Drilling ist verboten.
  21. Nachtangeln ist nur mit Angelzelt oder Angelschirm in der Farbe grün zulässig. Die Zelte sind von 08:00 bis 19:30 abzubauen (Ausnahme Regen).
  22. Das Nachtangeln ist bis auf Widerruf gestattet.
  23. Zum Schongebiet ist ein Mindestabstand von ca. 8 Metern einzuhalten.
  24. Das Karpfenfischen ist nur mit Karpfenruten (mind. 3 lbs und 0,35 Schnur Monofil) erlaubt.
  25. Ansonsten gelten die Bestimmungen und Verordnungen des Vorarlberger Fischereigesetzes.
  26. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist das Nachtangeln nur mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.

Schonmaße und Schonzeiten

Fischart Code Schonmaß Schonzeit
BachforelleBF25cm01.10 – 31.01
RegenbogenforelleRF25cm01.11 – 28.02
LachsforelleLF25cm01.11 – 28.02
KarpfenKAbis 35cm und ab 60cm01.05 – 15.06
SchleieSL30cm01.05 – 15.06
Störz.s.zurücksetzen!zurücksetzen!
HechtHE50cm01.04 – 30.04
ZanderZA50cm01.04 – 31.05

Fangbeschränkung

Fischart Revier Tag Monat
Salmoniden (BF, RF, LF)Sandgrube412
Salmoniden (BF, RF, LF)Koblacher Kanal26
HechtSandgrube11
ZanderSandgrube11
SchleieSandgrube11
KarpfenSandgrube11

Insgesamt dürfen in beiden Revieren 12 Edelfische pro Monat und 60 Fische pro Jahr gefangen werden!

BESTIMMUNGEN 2

Diese Bestimmungen gelten für die Örflaschlucht.

  1. Es ist nur das Fliegenfischen mit Einfachhaken ohne Widerhaken erlaubt.
  2. Es dürfen nur Fische aus den Wheren mit dem Brittelmaß (30-35cm) artgerecht entnommen werden.
  3. Beim Wehr im Abschnitt 3 darf nur beim Einlauf gefischt werden, das Fischen auf dem Damm und der Staumauer ist verboten.
  4. Jeder entnommene Fisch ist sofort nach Entnahme unter Angabe der Art, der Größe und des Revierabschnittes in die Fangstatistik einzutragen.
  5. 2 Entnahmen pro Tag, 6 Entnahmen im Monat und 30 Entnahmen im Jahr.
  6. In den Staustufen sind Streamer erlaubt, sonst nur Hakengröße 10 und kleiner.
  7. Es darf eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gefischt werden (lt. Vorarlberger Nachrichten).
  8. Nach 2 entnommenen Fischen ist das weitere Fischen einzustellen.
  9. Beim Verlassen des Gewässers sind die entnommenen Fische mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.
  10. Der SFV Mäder haftet nicht für jegliche Art von Schäden, die von den Mitgliedern oder Tageskartenfischern verursacht werden.
  11. Ansonsten gelten die Bestimmungen und Verordnungen des Vorarlberger Fischereigesetzes.

Schonmaße und Schonzeiten

Fischart Code Schonmaß Schonzeiten
BachforelleBFbis 30cm und ab 35cm01.10 – 28.02

Insgesamt dürfen in beiden Revieren 12 Edelfische pro Monat und 60 Fische pro Jahr gefangen werden!

Verordnung
der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet
„Sandgrube“ in Mäder und Altach

LGBl.Nr. 9/2003
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Unterschutzstellung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Mäder und Altach ist als
Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2
Schutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des
Amtes der Landesregierung vom 21.10.2002, Zl. IVe-132.10 1) , ausgewiesene Gebiet.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es insbesondere, den
Baggersee und die umgebenden Uferbereiche sowie den Gehölzbestand als
ökologisch wertvolle Fläche in einem naturnahen Zustand zu erhalten bzw. zu
verbessern und seine Eignung als Naherholungsgebiet zu sichern.
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen
Einwirkungen unternommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft,
insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen.
Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten

1) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirks-
hauptmannschaft Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Mäder und Altach
während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

a) mit Fahrzeugen außerhalb der Zufahrten zu gekennzeichneten Abstellplätzen zu
fahren,
b) Fahrzeuge außerhalb gekennzeichneter Abstellplätze abzustellen,
c) mit Booten zu fahren,
d) zu reiten,
e) Bäume und Sträucher zu entfernen,
f) zum Schutz von Pflanzungen eingezäunte Flächen zu betreten,
g) Feuer außerhalb der hiefür eingerichteten Feuerstellen zu entfachen,
h) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erzeugen,
i) zu kampieren,
j) Abfälle außerhalb von Abfallbehältern zurückzulassen und
k) Hunde frei laufen zu lassen.
(2) Von den Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt:
a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
b) die Erhaltung von Wegen und Erholungsanlagen.
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 können Ausnahmen bewilligt werden, wenn das
Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die
Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3,
nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der
Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst
wenig beeinträchtigt werden.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Land-
schaftsschutzgebiet „Sandgrube“ in Mäder, LGBl.Nr. 41/1976, in der Fassung
LGBl.Nr. 29/1990, außer Kraft.